Impres­sum: Pflicht­an­ga­ben bei Social Media nicht vergessen

Datum: 11. März 2014

Abmah­nung wegen feh­len­dem Impres­sum bei Face­book, Goog­le+, Twit­ter, You­tube, Xing vermeiden

Nach dem Gesetz ist ein Impres­sum auf den meis­ten Web­sei­ten Pflicht. Es gibt nur einen klei­nen Teil an Web­sei­ten, die kein Impres­sum benö­ti­gen. Das betrifft vor allem rein pri­va­te Inter­net­sei­ten, die nur der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Fami­lie und Freun­den die­nen. Im geschäft­li­chen Bereich ist ein Impres­sum prak­tisch unumgänglich.

Wäh­rend es sich rum­ge­spro­chen hat, dass Web­sei­ten heut­zu­ta­ge selbst­ver­ständ­lich ein Impres­sum benö­ti­gen, ist es noch nicht so bekannt, dass dies auch für Face­book, Goog­le+, Twit­ter, You­tube und Xing not­wen­dig ist. Ein Impres­sum zu erstel­len mit den not­wen­di­gen Pflicht­an­ga­ben ist mit den not­wen­di­gen noch rela­tiv leicht.

Impressum auf Social Media einfügen

Impres­sum auf Social Media einfügen

Doch in den Social Media ist die Ein­bin­dung des Impres­sums nicht so leicht. Allei­ne bei Face­book muss z.B. zusätz­lich dar­auf geach­tet wer­den, dass das Pro­fil dann auch über die mobi­le Ansicht vor­han­den ist. Das kann bei Face­book nicht jede Anwen­dung leis­ten und somit ist dann auch kein Impres­sum nach der aktu­el­len Rechts­spre­chung ent­hal­ten. Es kann dafür also eine Abmah­nung trotz eigent­lich vor­han­de­nem Impres­sum ankom­men mit den ver­bun­de­nen Kos­ten wegen einem wett­be­werbs­wid­ri­gem Ver­hal­ten gemäß § 4 Nr. 11 UWG.

Grund­re­gel für jedes Impres­sum ist, dass die­ses ein­fach erkenn­bar und unmit­tel­bar erreich­bar sein muss. Das gilt für jedes End­ge­rät, also auch für das Smart­phone. 2 Klicks darf es maxi­mal bis zum Errei­chen des Impres­sums an Klick­wei­te betragen.

Abmah­nung wegen einem feh­len­den Impres­sum erhalten?

Wer eine Abmah­nung wegen einem feh­len­den Impres­sum oder kei­nem Impres­sum erhal­ten hat, soll­te nicht war­ten. Suchen Sie sich einen Anwalt, der Ihnen Hil­fe bei der Abmah­nung und der straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung bie­ten kann. Kei­ne Reak­ti­on auf eine Abmah­nung kann sehr teu­er wer­den. In Mün­chen ist Rechts­an­walt Dr. Knies eine gute Anlauf­stel­le, um pro­fes­sio­nel­le Hil­fe bei einer Abmah­nung rund um das Inter­net zu erhalten.

Die Social Media Sei­ten machen es nicht ein­fach ein Impres­sum einzufügen

In ande­ren Län­dern ist es mit dem Impres­sum nicht so prä­kär. Auf Face­book, Goog­le+, Twit­ter und You­tube ist es daher nicht so ein­fach der gesetz­li­chen Ver­pflich­tung zu einem rechts­si­che­ren Impres­sum nach­zu­kom­men, da die Mut­ter­un­ter­neh­men nicht deutsch sind. Eine posi­ti­ve Aus­nah­me, da kom­plett deutsch, ist hier Xing.

Die Lösun­gen, um ein Impres­sum unter­zu­brin­gen, sind auf Face­book, Goog­le+, Twit­ter und You­tube nur mit dem rich­ti­gen Know­how möglich.

Hier Anlei­tun­gen, wie ein Impres­sum auf den ein­zel­nen Social Media Pro­fi­len ein­ge­fügt wer­den kann:

Die Anlei­tun­gen sind aktu­ell getes­tet wor­den und funk­tio­nie­ren. Den­noch ent­bin­den die Anlei­tun­gen für die Ein­bin­dung des Impres­sums nicht davon, dass regel­mä­ßig nach­ge­se­hen wird, ob das Impres­sum noch vor­han­den ist und ob es noch den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spricht. Zu beach­ten ist, dass evtl. ein Gel­tungs­hin­weis des Impres­sums auf der Web­sei­te not­wen­dig ist, dass die­ses auch für die Social Media gül­tig ist. Das Durch­le­sen der oben ver­link­ten Anlei­tun­gen soll­te daher sehr kon­zen­triert vor­ge­nom­men wer­den und bei Unsi­cher­heit ist es bes­ser einen Anwalt zu rate zu ziehen.

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