Das Vorsteuerwunder – Rechnungen und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
In vielen Unternehmen ticken Zeitbomben, die bei einer “Außenprüfung” irgendwann hochgehen können. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte pdf-Rechnungen sind weit verbreitet und bergen für den Rechnungsempfänger ein großes und nicht zu unterschätzendes Risiko. Wer zahlt schon gerne über mehrere Jahre in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach? Wer also kein “Vorsteuerwunder” erleben möchte, sollte auf gültige Rechnungen achten.
Nach dem Umsatzsteuergesetz berechtigen nur Rechnung zum Vorsteuerabzug, die:
- per Post empfangen wurden
- online zertifiziert versendet wurden
Im weiteren sind immer der Leistungszeitraum bzw. Leistungszeitpunkt auf der Rechnung mitanzugeben. Die anderen Merkmale wie diese sehr gut unter http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung aufgeführt sind, sind oft auf vielen Rechnungen richtig.
Weiterführende Hinweise zum Vorsteuerabzug von Rechnungen sind hier zu finden:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/steuerrecht/umsatzsteuer_national/rechnungsstellung_pflichtangaben/
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