Marketing von Arzneimitteln und medizinischen Dienstleistungen im Internet

Datum: 7. August 2009

Heutzutage durchdringt das World Wide Web alle Schichten des öffentlichen und privaten Lebens. Spätestens seit der Entwicklung hin zum Web 2.0 finden sich hier Ratschläge und Produkte für alle Lebenslagen. Angefangen bei bloßen Informationen über das aktuelle Tagegeschehen über Tipps zu Körperpflege und banale Kochrezepte bis hin zu der Suche nach dem Partner fürs Leben, kann sich heute jeder Mensch mit einem internetfähigen PC nahezu grenzenlose Informationen besorgen. Und mit der Fülle an Informationen wuchs auch das Angebot an Dienstleistungen und Produkten, die über das Netz vertrieben werden.

Ein Fachgebiet, welches vom Internet ganz sicher nicht unberührt blieb, ist die Heilkunde und Medizin. Dieses jedoch nimmt eine Sonderstellung innerhalb des Internets ein. Webmaster, Webdesigner sowie Fachleute für SEO und Internetmarketing, eben alle, die an einer Website medizinischer Ausrichtung arbeiten, müssen eine besondere Sorgfalt an den Tag legen. Denn Medizin und alternative Heilkunde sollen die Schmerzen der Menschen heilen, ihnen notfalls das Leben retten. Aus zweierlei Gründen gilt daher für die Bewerbung medizinischer Produkte und Dienstleistungen eine besondere Sorgfaltspflicht.

Der erste Grund ist moralisch Natur. Es wäre verwerflich, kranken Menschen auf einer Internetseite Heilung zu versprechen, wenn sie nur das entsprechende Produkt, Medikament oder Arzneimittel unter Umständen günstig unter zu Hilfenahme von einem Preisvergleich kaufen würden. Derlei Websites können Hoffnungen bei Erkrankten aufbauen, die sich später möglicherweise als falsch erweisen.

Der zweite Grund ist in der Gesetzeslage der Bundesrepublik zu suchen. Dort ist im Heilmittelwerbegesetz der moralische Umgang mit der Bewerbung von Arzneimitteln, medizinischen Dienstleistungen, Medizinprodukten und Verfahren festgeschrieben. Ausdrücklich verboten sind die Irreführung von Patienten sowie abgegebene Heilversprechen. Ebenso ist es untersagt Nebenwirkungen von Medikamenten in der Internetwerbung auszuschließen. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nicht beworben werden. Besonderer Beachtung bedürfen einige Krankheiten wie etwa Krebs. Hier ist es untersagt, eine Heilung oder zumindest Linderung der Krankheitssymptome zu bewerben.
Bei der thematischen Umsetzung von Websites mit medizinischem Charakter ist also eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Gegebenenfalls sollten am Content der Seite beteiligte Personen den rechtlichen Rahmen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) genau nachlesen. Unverfänglich hingegen sind meist Seiten mit informativem, nicht produktbezogenem Charakter. So werden etwa auf www.yamedo.de Beschwerden erläutert, die naturheilkundlich behandelt werden können. Ebenso werden verschiedene Verfahren und Pflanzen der Naturheilkunde informativ dargestellt.

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